Qualitätsvereinbarungen in der Praxis
Eine Qualitätsvereinbarung, die nur die Testspezifikation oder nur die Symbologiespezifikationen zugrunde legt ist nicht vollständig, da beide nicht alle qualitätsrelevanten Parameter erfassen. Die Testspezifikation lässt die Druckprozesskontrolle unberücksichtigt und die Symbologiespezifikationen lassen u.a. die wichtigen Parameter „Defekte“ und „Modulation“ aus. Eine Qualitätsvereinbarung, die Drucken und Lesen abdeckt, benötigt daher beide Normen als Grundlage. Es muss beachtet werden, dass insbesondere die Definitionen der Symbologiespezifikationen, abhängig von der Symbologie, verschieden sind. Bei den Testspezifikationen ist nur der Parameter „Dekodierbarkeit“ von der Symbologie abhängig.
Damit ist für die Praxis bereits vorgegeben, welche Qualitätsvereinbarungen definiert werden sollten. Vorab sind die allgemeinen Definitionen wie Codeinhalte, Codegrösse und Farben festzulegen. Die Qualitätsvereinbarungen sollten festlegen, dass die Symbologiespezifikationen einzuhalten sind. Die Symbologiespezifikation ist bei EAN/UPC Codes die Norm EN 797, bei Code 128 die Norm EN 799 und bei Code 39 die Norm EN 800. Als weitere Qualitätsvereinbarung sollte ein Qualitätsgrad nach den ISO/EN Testspezifikationen definiert werden. Die Testspezifikationen definieren 4 Grade.